SATZUNG

Satzung des SV Mulda 1879 e.V.
in der von der Mitgliederversammlung am 23. November 2018 beschlossenen Fassung, eingetragen im Vereinsregister am 5. Juni 2019

1. NAME UND SITZ

1.1 Der am 28.08.1990 in MuIda/Sa. neu gegründete Verein führt den Namen SV Mulda 1879 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Mulda. Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Vereinsnummer 8111 eingetragen.

1.2 Der Verein ist Mitglied im:
  • Landessportbund Sachsen
  • Kreissportbund Freiberg
  • Den jeweils für die einzelnen Abteilungen übergeordneten Institutionen.

2. ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere die unmittelbare Pflege und Förderung des Amateursports als Breiten- und Wettkampfsport für alle Altersstufen. Der Verein ist für alle Breitensportarten offen.

2.2 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaige Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Paragraphen 52ff, der Abgabenordnung.

2.3 Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

2.4 Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Sportfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

3. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, und zwar als aktives, passives oder förderndes Mitglied.

3.2 Mitglied können auch Personengesellschaften, Körperschaften oder andere Personenvereinigungen werden.

3.3 Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3.5 Eine Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann Berufung beim Gesamtvorstand eingelegt werden.

4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

4.2 Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit mit vorheriger schriftlicher Kündigung an den geschäftsführenden Vorstand – welche spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Austrittstermin erfolgen muss – möglich.

4.3 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:

  • das Verhalten des Vereinsmitglieds den Verein schädigt
  • grob gegen die Vereinssatzung bzw. die Anordnungen von Vereinsorgangen verstoßen wird
  • die Vereinsinteressen geschädigt werden
  • Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag nach erfolgter schriftlicher Mahnung bestehen
  • gegen Wettkampfbestimmungen wiederholt grob verstoßen wurde
Für den Beschluss eines Ausschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder erforderlich. Der Beschluss ist zu begründen.

4.4 Gegen einen Ausschluss kann nach Zustellung des Gesamtvorstandsbeschlusses Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

5. BEITRÄGE

5.1 Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden vom Gesamtvorstand festgelegt und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

5.2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren sowie Kostenbeteiligungen sind aus der Beitragssatzung zu ersehen.

5.3 Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu entrichten.

6. STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

6.1 Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle aktiven, passiven und fördernden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an diesen Versammlungen teilnehmen.

6.2 Stimmberechtigt in den Jugendversammlungen sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6.3 Personengesellschaften, Körperschaften oder andere Personenvereinigungen sind mit einer Stimme stimmberechtigt.

6.4 Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6.5 Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.

6.6 Das Stimmrecht in den Mitglieder- und Jugendversammlungen sowie in den einzelnen Ausschüssen kann nicht übertragen werden. Ausgenommen sind Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen, die auf einen legitimierten Bevollmächtigten das Stimmrecht übertragen können.

7. ORGANE DES VEREINS

7.1 Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand (als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand);
  • die Abteilungen

8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.1 Hauptorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es:

  • der Vorstand beschließt;
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim 1. Geschäftsführer unter Angabe von Gründen beantragen.

8.4 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftlichen Aushang an der Anschlagtafel an der Muldentalhalle, Jahnstraße 7, 09619 Mulda, mit einer Frist von zwei Wochen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die nachfolgende Punkte beinhalten muss:

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit erforderlich
  • Anträge und Beschlussfassung
  • Verschiedenes

8.5 Die Mitgliederversammlung:

  • wählt den Vorstand und die Beisitzer in die Ausschüsse auf die Dauer von 3 Jahren;
  • nimmt die Entlastung des Vorstandes vor
  • entscheidet über Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse
  • beschließt über Satzungs- und Beitragsänderungen

8.6 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

8.7 Über Anträge oder erst in den Versammlungen gestellte Anträge kann erst beraten und abgestimmt werden, wenn die jeweilige Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

9. VORSTAND

9.1 Der Vorstand arbeitet als:
a.) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem:

  • 1. Geschäftsführer
  • 2. Geschäftsführer
  • Kassierer
  • Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  • Beauftragter für Fördermittel und Mitgliederverwaltung
b.) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem:
  • geschäftsführenden Vorstand
  • Kassenprüfer
  • Jugendleiter
  • Beauftragten für die Abteilungen (Abteilungsleiter)
  • sowie weiteren Beisitzern

9.2 Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliedsversammlung bestätigt.

9.3 Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Geschäftsführer, der 2.Geschäftsführer, der Kassierer, der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und der Beauftragte für Fördermittel und Mitgliederverwaltung. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Für einzelne Rechtsgeschäfte ist eine schriftliche Vollmacht durch den geschäftsführenden Vorstand zu erteilen. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Geschäftsführer nur bei Verhinderung des 1.Geschäftsführers tätig.

9.4 Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn zwei seiner Mitglieder dies fordern. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme..

9.5 Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf, oder wenn drei seiner Mitglieder dies fordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.

9.6 Ist eine Gesamtvorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist die nächste Sitzung dieses Gremiums in jedem Falle beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

9.7 Die Geschäftsführer bestimmen Ort, Termin und Tagungsordnung der Vorstandssitzung, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. Sie können je nach Bedarf Ausschussmitglieder einladen. Die Einberufung zu Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

9.8 Anträge sind schriftlich vor Beginn der Vorstandssitzung einzureichen.

9.9 Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

9.10 Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • die schriftlich eingereichten Anregungen der Mitglieder

9.11 Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterrichten.

9.12 Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied der Ausschüsse während seiner Amtsperiode aus dem Gremium aus, so besetzt der Gesamtvorstand in Verbindung mit den jeweiligen Abteilungen das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch.

9.13 Die Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.

9.14 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt an Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen dort das Wort zu erteilen.

9.15 Für folgende Tätigkeiten des Vorstandes ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig:

  • für alle Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen;
  • für Kreditaufnahmen ab 2000,00 €
  • für alle Rechtsgeschäfte, die einen Betrag in Höhe von 3000,00 € übersteigen

10. PROTOKOLLIERUNG

10.1 Über alle Sitzungen der Gremien und Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

11. ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN

11.1 Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

11.2 Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den anwesenden Mitgliedern vor Beginn der jeweiligen Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden.

11.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

11.4 Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und werden von der Mitgliederversammlung bzw. vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.

11.5 Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Anwesender widerspricht. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

11.6 Für jedes zu wählende Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenanzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der eine einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen.

11.7 Ein Mitglied des Gesamtvorstandes sowie der Abteilungen kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung, vorzeitig seines Amtes enthoben werden.

12. KASSENPRÜFUNG

12.1 Die Hauptkasse sowie eventuelle Nebenkassen des Vereins werden in jedem Jahr durch den Kassenprüfer geprüft.

13. AUFLÖSUNG DES VEREINS

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

13.2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  • der Gesamtvorstand mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat;
  • von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird

13.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

13.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Mulda; mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsportes verwendet werden darf.